H&K Müller GmbH & Co. KG
Europäische Verpackungsverordnung PPWR

Die europäische Verpackungsverordnung PPWR

Eine nachhaltige Chance für Kunststoffverpackungen

Als Hersteller von Primärpackmitteln aus Kunststoff sieht sich H&K Müller in der Pflicht, seine Kunden umfassend über die Relevanz und Auswirkungen der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) zu informieren.

Wir verstehen Aufklärung und Transparenz als zentralen Teil unserer Geschäftspolitik und gesellschaftlichen Verantwortung: von der Erläuterung rechtlicher Anforderungen und Rahmenbedingungen, über die Bereitstellung von Konformitätserklärungen bis hin zur praxisnahen Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Verordnung. Unser Ziel ist es, unseren Kunden Sicherheit zu geben und sie dabei zu begleiten, Verpackungslösungen einzusetzen, die nicht nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sondern auch einen Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft leisten.

Information PPWR
Kunststoffrecycling PCR/PIR bei H&K Müller
Kunststoffrecycling gemäß europäischer Verpackungsverordnung
Recycling von Kunststoffabfällen gemäß europäischer Verpackungsrichtlinie PPWR bei H&K Müller
PPWR fördert die Kreislaufwirtschaft in der Kunststoffbranche
Die Kreislaufwirtschaft wird durch die neue PPWR in der Kunststoffverpackungsbranche gefördert.

Gesetzliche Grundlagen & zentrale Passagen

Die PPWR stellt verbindliche Vorgaben entlang des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen auf – von der Gestaltung über die Kennzeichnung bis zur Abfallbehandlung. Sie definiert Recyclingfähigkeit als die Vereinbarkeit von Verpackungen mit Sammlung, Sortierung und großskaligem Recycling. 

PPWR Verpackungsverordnung

 „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Recyclingfähigkeit: Die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen.

– Art. 3 Nr. 38 PPWR-VO-E, COM(2022) 677 final.

Pflichten für Inverkehrbringer nach der PPWR

Konformitätserklärung/ technische Spezifikation

Gemäß Art. 17 und 24 PPWR ist für jede Verpackung ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Dieses umfasst:

  • eine technische Produktspezifikation (Material, Zusammensetzung, Verwendungszweck),
  • eine Konformitätserklärung, die die Übereinstimmung mit der Verordnung bestätigt,
  • die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen über mindestens zehn Jahre.

Unternehmen müssen jederzeit belegen können, dass ihre Verpackungen recyclingfähig, schadstoffarm und konform zur Verordnung sind.

Recyclingfähigkeit und Schadstoffgrenzen

Nach Art. 6 PPWR müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie in bestehenden Sammel- und Sortiersystemen recycelt werden können. Besonders Monomaterial-Verpackungen sind im Vorteil.

Zusätzlich schreibt Art. 5 PPWR klare Schadstoffgrenzen vor: Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom sind streng limitiert. Für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten ab 2026 geänderte Grenzwerte,ab 2030 zudem ein Verbot von PFAS.

Kennzeichnungspflichten ab 2028

Ab dem 12. August 2028 gelten umfassende Kennzeichnungspflichten (Art. 11–13 PPWR). Verpackungen müssen künftig Informationen enthalten über:

  • die Materialzusammensetzung,
  • die Recyclingfähigkeit,
  • Anweisungen zur getrennten Sammlung.

Die EU wird hierfür harmonisierte Symbole und Piktogramme einführen.

Rezyklateinsatzquoten ab 2030 (geplant)

Ein zentrales Element der PPWR sind die Rezyklatquoten. Nach Art. 7 PPWRab 2030 bestimmte Anteile von Kunststoffverpackungen aus Post-Consumer-Rezyklat (PCR) bestehen. Diese Quoten werden schrittweise erhöht und gelten verpflichtend für alle Inverkehrbringer.

Unternehmen müssen ihre Lieferketten entsprechend ausrichten und den Rezyklateinsatz transparent dokumentieren.

Keine Mogelpackungen/ Leerraumbegrenzung (max. 50 %)

Nach Art. 9 und 17 PPWR Verpackungen sollen so gestaltet sein, dass sie hinsichtlich des Gewichts und des Volumens auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

Sie sollen nicht durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern (Artikel 9, Abs. 1 und 2).

Ab 2030 darf der Leerraumanteil jedes Kartons nicht mehr als 50 % betragen.

Chancen & Handlungsempfehlungen nach der PPWR

Wie Sie mit PPWR-konformen Lösungen Prozesse vereinfachen, Kosten senken und Ihr Nachhaltigkeitsprofil stärken – insbesondere mit Monomaterial-Kunststoffdosen und Siebdruckkennzeichnung.

Monomaterial + Siebdruck: Zukunftssicher und effizient

Einheitliche Materialsysteme erleichtern Konformitätsbewertung, Nachweisführung und Recycling. Der direkte Siebdruck ersetzt Etiketten – kein zusätzlicher Kleber, kein Trägermaterial, keine Störung der Sortierung.

100% Monomaterial Etikettenfrei dank Siebdruck Design-for-Recycling PCR-ready (ab 2030)
Beispiel für Siebdruck auf Monomaterial-Dose

Früh handeln = Rechtssicherheit

PPWR-konforme Monomaterial-Dosen erfüllen zentrale Anforderungen bereits heute. Frühe Umstellung vermeidet spätere Redesigns und Audit-Risiken.

Einfachere Konformitätsbewertung

Homogene Materialien reduzieren Nachweisaufwände. Keine komplexen Verbundanalysen, klar dokumentierbare Zusammensetzung.

Kennzeichnung ohne Etikett

Direkter Siebdruck bildet Pflichtangaben robust und recyclingfreundlich ab – ohne Kleber oder Trägermaterial. Das verbessert Sortierbarkeit und Design-for-Recycling.

Stark in der Nachhaltigkeitskommunikation

„Recyclingfähig, etikettenfrei, monomaterial“ – klare Botschaften stärken Markenvertrauen und erleichtern CSR-Berichte.

Flexibel für Rezyklatquoten

Monomaterial-Setups sind PCR-ready. Quoten lassen sich schrittweise erfüllen, ohne Produktionsumstellungen.

Kosten senken, Prozesse straffen

Weniger Komponenten, weniger Lieferanten, weniger Prüfungen. Langfristig geringere Lizenz- und Handlingkosten durch bessere Recyclingfähigkeit.

Fristen gemäß aktueller Fassung der PPWR (Stand 09.2025)

2025

Inkraftrtreten PPWR

Am 12. Februar 2025 ist die neue europäische Recyclingverordnung PPWR inkraftgetreten.

2026

Konformitätsbewertungspflicht

Ab 12. August 2026: Konformitätsbewertungspflicht jeder Verpackung, Dokumentation von Recyclingfähigkeit und Schadstofffreiheit.

2028

Erweiterte Kennzeichnungspflichten

Ab 12. August 2028: Erweiterte Kennzeichnungspflichten (Material, Recyclingfähigkeit, Entsorgungshinweise).

2030

Verbindliche Rezyklateinsatzquoten

Verbindliche Rezyklateinsatzquoten in Kunststoffverpackungen, Leerraumbegrenzung auf maximal 50 % und Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen.

PPWR - H&K Müller erklärt

Häufig gestellte Fragen zur europäischen Verpackungsverordnung PPWR

Was bedeutet die Abkürzung PPWR?

Die Abkürzung PPWR steht für "Packaging and Packaging Waste Regulation" (PPWR, EU 2025/40). Hierbei handelt es sich um die neue europäische Verpackungsverordnung, die am 12. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Sie gilt ab dem 12. August 2026, nach einer Übergangsfrist unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die PPWR ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. 

Was sind die Hauptziele der PPWR?

  • Reduzierung des Verpackungsaufkommens in der EU
  • Förderung von Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit
  • Einheitliche Standards für Design-for-Recycling
  • Einführung von Rezyklatquoten
  • Schutz von Verbrauchern vor Täuschvolumen und Schadstoffen

Was unterscheidet die PPWR von der bisherigen Verpackungsrichtlinie?

Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG musste von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales umgesetzt werden. Hierdurch kam es, je nach Mitgliedsstaat, zu unterschiedlichen Auslegungen und Intepretationen dieser Richtlinie. Die PPWR ist dagegen eine Verordnung und gilt direkt in allen EU-Ländern ohne nationale Spielräume.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben der PPWR

  • Ab 12. August 2026: Konformitätsbewertungsverfahren für alle Verpackungen, Nachweis der Recyclingfähigkeit und Schadstofffreiheit

  • Ab 12. August 2028: Erweiterte Kennzeichnungspflichten (Material, Recyclingfähigkeit, Entsorgungshinweise).

  • Ab 2030: Rezyklatquoten in Kunststoffverpackungen verbindlich, Leerraumbegrenzung auf max. 50 %, Verbot von PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien.

 

Wo ist der Gesetzestext der PPWR zu finden?

Der Gesetzestext der PPWR in Originalfassung ist über die offizielle Webseite der Europäischen Union hier anrufbar! 

Welche Pflichten haben Inverkehrbringer von Verpackungen laut PPWR?

  • Konformitätserklärung & technische Spezifikation (Art. 17, 24)

    Für jede Verpackung muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnis in einer technischen Produktspezifikation sowie einer Konformitätserklärung dokumentiert werden. Darin bestätigt der Inverkehrbringer die Übereinstimmung u. a. mit Recyclingfähigkeit und Schadstoffgrenzen sowie ab 2030 mit Rezyklateinsatzvorgaben. 

  • Recyclingfähigkeit & Schadstoffgrenzen einhalten (Art. 5, 6)

    Recyclingfähigkeit (Art. 6):

    Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass eine getrennte Sammlung, Sortierung sowie ein großtechnisches recycling möglich sind. (Design-for-Recycling) Monomaterialverpackungen erfüllen diese Anforderungen besonders gut. 

    Schadstoffgrenzen (Art. 5):

    Eingesetzte Materialien dürfen Grenzwerte u. a. für Blei, Cadmium, Cr(VI), Quecksilber nicht überschreiten; für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten zusätzlich PFAS-Grenzen/Verbote.

  • Kennzeichnungspflichten ab 2028 erfüllen (Art. 11–13)

    Ab 12. August 2028 sind erweiterte Verbraucherinformationen verpflichtend, u. a. Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Hinweise zur getrennten Sammlung; EU-weit harmonisierte Symbole/Piktogramme werden eingeführt.

  • Rezyklatquoten ab 2030 nachweisen (Art. 7)

    Ab 2030 gelten Mindestanteile an Rezyklat für bestimmte Kunststoffverpackungen; Details/Definitionen (z. B. PCR/PIR) sind noch nicht final und werden per Durchführungsrechtsakten präzisiert (Klärung für 2028 erwartet).

  • Leerraumbegrenzung auf max. 50 % einhalten (Art. 9, 17)

    Verpackungen dürfen kein unrealistisches Volumen vortäuschen; das Füllgut/Leerraumverhältnis ist einzuhalten (typisch: max. 50 % Leerraum). Ziel: Materialreduktion und Verbraucherschutz.

Welche Rolle spielt die Recyclingfähigkeit von Verpackungen in der PPWR?

Die PPWR definiert Recyclingfähigkeit in Art. 3 Nr. 38 als die Gestaltung von Verpackungen, die eine getrennte Sammlung, Sortierung und großtechnisches Recycling ermöglicht. Das Ziel hierbei ist die Substitution von Primärrohstoffen durch Sekundärrohstoffe (Rezyklat).

Was bedeuten die neuen Kennzeichnungspflichten im Rahmen der PPWR?

Ab 2028 muss auf Verpackungen klar über die Materialzusammensetzung, die Recyclingfähigkeit sowie über die Entsorgugnswege der jeweiligen Verpackung informiert werden. Es werden EU-weit verbindliche Symbole und Piktogramme eingeführt. 

Was ist mit Rezyklatquoten oder auch Rezyklateinsatzquoten im Rahmen der PPWR gemeint?

Ab 2030 müssen Verpackungen aus Kunststoff gesetzlich definierte Mindestanteile aus Post-Consumer-Rezyklat (PCR) enthalten. Die Quoten werden bis einschließlich 2040 schrittweise angehoben.

Warum sind Verpackungen aus Monomaterial in Bezug auf die PPWR besonders vorteilhaft?

Monomaterialverpackungen - wie alle Kunststoffdosen von H&K Müller - sind in Bezug auf die PPWR besonders vorteilhaft, da sie einfach aus bestehenden Abfallströmen heraus recycelt werden können. Darüber hinaus lassen Sie anteilsmäßig mit Rezyklaten (PCR/PIR) kombinieren, um so die ab 2030 verpflichtend werdende Rezyklatanteilsquote erfüllen zu können. 

Verpackungen gemäß PPWR
H&K Müller ist Hersteller von PPWR konformen Kunststoffverpackungen

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